Bildquelle: Kalender 2024 Neujahr – Kostenlose Vektorgrafik auf Pixabay – Pixabay
Mit dem neuen Jahr gibt es auch im Gesundheitswesen zahlreiche Erneuerungen: Neben der Einführung des verbindlichen E-Rezepts für alle Arztpraxen, welches den Patienten künftig als ein digitaler Code ausgedruckt, auf der Gesundheitskarte gespeichert oder in die E-Rezept-App auf dem Handy ausgehändigt wird, um anschließend in der Apotheke eingelesen zu werden, verbessern sich vor allem auch die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Sowohl die Pflegesachleistungen bei der Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes wie auch das Pflegegeld als Direktzahlung an den Pflegebedürftigen zur potentiellen Weitergabe an ihn pflegende Angehörige steigen bei den Pflegegraden 2 bis 5 um fünf Prozent an. Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann ab 2024 pro Kalenderjahr an bis zu zehn Arbeitstagen Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftiger Person erhalten. Um die ausufernden Eigenanteile von pflegebedürftigen Personen im Pflegeheim zu begrenzen, werden ab 1. Januar 2024 durch die Pflegekasse bis zu 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils im ersten Jahr der Unterbringung für Pflegegrad 2 bis 5, inklusive Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, von der Pflegeversicherung übernommen. Ab dem zweiten Jahr sind es 30 Prozent, ab dem dritten Jahr 50 Prozent und ab einer Verweildauer von vier Jahren und mehr werden 75 Prozent des Eigenanteils von der Pflegekasse geschultert. Eltern, die ihre Kinder aufgrund einer Erkrankung betreuen müssen, stehen für das Jahr 2024 und 2025 pro Kind und Elternteil jeweils 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Bei Alleinerziehenden sind es künftig 30 Tage. Müssen Eltern ihr erkranktes Kind bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus aufgrund von medizinischen Gründen begleiten, erhalten sie auch für diesen Zeitraum Kinderkrankengeld. Außerdem wird Apotheken künftig ermöglicht, Kinderarzneimittel ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen, wenn das jeweilige Medikament in deinen sprechenden Engpass Datenbank gelistet und aktuell nicht verfügbar ist. Prinzipiell soll vor allem in krankenhauseigenen und krankenhausversorgenden Apotheken die bessere Bevorratung mit Arzneimitteln Pflicht werden, um Lieferschwierigkeiten ausgleichen zu können.
Ab 1. Juli 2024 erhalten Empfänger der Erwerbsminderungsrente, deren Leistungsbezug zwischen dem 01. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 begonnen hat, einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent. Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig Erwerbsminderungsrente bezog, kann mit einem Zuschlag von 4,5 Prozent rechnen. Die Bezüge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und der Grundsicherung für vollständig Erwerbsgeminderte und bedürftige Rentner (Sozialhilfe) steigen zum 01. Januar 2024 in der der Regelleistung um etwa zwölf Prozent. Konkret bedeutet dies eine Erhöhung von 502 auf 563 €. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft steigt der Regelsatz auf 506 €. Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung wird auf 7.550 € pro Monat im Westen und auf 7.450 € im Osten angehoben. Bis zu diesem Wert werden Einkünfte für die Berechnung des jeweiligen Sozialversicherungsbeitrags herangezogen. Die Bezugsgröße steigt auf 42.420 € im Westen und 41.580 € im Osten. Auf diesen als Durchschnittseinkommen zu verstehenden Basiswert bezieht sich unter anderem die Berechnung der gesetzlichen Rente. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der Zusatzbeitrag am 01. Januar 2024 von 1,51 auf 1,7 Prozent an. Die Beitragssätze an sich liegen unverändert bei 14,6 %. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist weiterhin auf 18,6 festgelegt, jener zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 %. Zudem wird zum 01. Januar 2024 endgültig das neue Soziale Entschädigungsrecht nach SGB XIV in Kraft treten, das Ansprüche von Personen regelt, welche aus unterschiedlichen Ereignissen gesundheitliche Schädigungen erlitten haben. Hierzu gehören beispielsweise Opfer psychischer und körperlicher Gewalt, von Missbrauch, Betroffene von Impfschäden sowie Folgen der Weltkriege oder vorsätzliche Vergiftungen. Mit der Reform wird vor allem die Entschädigung für Opfer psychischer und sexueller Gewalt erheblich verbessert. Auch werden rasche Hilfen und Behandlungen in Traumaambulanzen ermöglicht. Die Versorgung orientiert sich künftig nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit wird die Überführung des Bundesversorgungsgesetzes in das SGB abgeschlossen.
Autor: Dennis Riehle, Sozialberater (E-Mail: DR@bvbud.de)